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2. Modernisierungsgesetz (Entwurf)

Die Staatsregierung hat nun den Gesetzentwurf „Zweites Modernisierungsgesetz Bayern“ in den Landtag eingebracht, um weitere Änderungen im öffentlichen Dienstrecht umzusetzen, deren zur Folge Komplexität reduziert und Bürokratie abgebaut werden soll.

Das bayerische Kabinett hat nun auch ein Zweites Modernisierungsgesetz in den Landtag eingebracht. Neben vielen anderen Entbürokratisierungsansätzen sollen auch wieder Änderungen am öffentlichen Dienstrecht vorgenommen werden. Betroffen ist diesmal das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) und das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG).

Das Leitbild des bayerischen Beamten, der pragmatisch, entscheidungsfreudig und im positiven Sinn lösungsorientiert ist, soll nun auch Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung finden.

Das wünschenswerte Leitbild ist dabei der bayerische Beamte, der sich zwar der Grenzen des ihm gesetzten Beurteilungs- und Ermessensspielraums bei der Anwendung von Gesetzen bewusst ist, diesen aber bewusst lösungsorientiert und pragmatisch anzuwenden versteht. Das Gesetz ist um der Menschen willen gegeben, nicht umgekehrt. Nicht die – wie kunstvoll auch immer begründete – Verhinderung, sondern ganz im Gegenteil die Ermöglichung von Projekten im Rahmen des gesetzlich Machbaren ist die Kunst bürgerfreundlicher und aufgeschlossener Verwaltung. Pragmatik, Ermöglichungsstreben, positiver und konstruktiver Erledigungswille sind von einer Beamtenschaft gefordert, die der neuen, häufig beschleunigten Gesellschaft zugewandt ist. Nicht kleinliche Gesetzesfurcht, sondern bewusste Aufgeschlossenheit für die sprichwörtlich gewordene liberalitas bavarica (Pollinger Kirchenportal) ist gefragt, die der Freiheit der Bürger wo immer möglich zur Durchsetzung verhelfen will.

Da der Beamte bei der Umsetzung dieses Leitbildes wohl auch durchaus im Graubereich tätig sein wird/kann/muss, soll dieser Umstand auch mildernd im Disziplinarrecht Eingang finden.

Anlage:
Entwurf des 2. Modernisierungsgesetzes (PDF)


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