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Änderung im Bundesbeamtenrecht

Am Ende des Beitrags erhaltet Ihr den nun vorliegenden Referentenentwurf zum BBVAngG.

Der DGB weist auf die im Vergleich zum im Januar 2023 übermittelten Referentenentwurf folgenden wesentlichen Änderungen hin:

  • Bei der Bedarfsermittlung zur Sicherstellung der Mindestalimentation in Abhängigkeit vom Grundsicherungsniveau wird – wie in den Ländern überwiegend der Fall – ein Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten einer Beamtin bzw. eines Beamten oder einer mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partnerin bzw. eines Partners in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung, sog. Minijob, aktuell 538 Euro/Monat ) pauschal unterstellt und der Berechnung zugrunde gelegt (Hinzuverdienst). Die Abschmelzung der zum Ausgleich der Fehlbedarfe vorgesehenen Beträge des alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ) über das gesamte Besoldungsgefüge wird dabei beibehalten.
  • Die AEZ-Beträge werden gleichmäßig auf erste und zweite Kinder verteilt.
  • Zur Ermittlung des AEZ sind die Berechnungsgrundlagen aktualisiert worden.
  • Die Beihilfe wird nicht in den Lösungsansatz einbezogen.
  • Auf die vorgesehene Abschaffung des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Verheiratete, Lebenspartner, Verwitwete und Alleinerziehende) wird verzichtet (§§ 39, 40 BBesGE).
  • Entsprechend entfällt die bisher angedachte Ausgleichszahlung als Besitzstand (§ 79 BBesGE).
  • Besonders verwaltungsaufwendige und zudem fehleranfällige Konkurrenzregelungen beim Familienzuschlag werden aufgehoben (§ 40 BBesGE).
  • Es wird eine Obliegenheit der Prüfung der Richtigkeit (nicht mehr Rechtmäßigkeit) der Bezügemitteilungen normiert (§ 3 Absatz 7 BBesGE).

Danke für Eure Stellungnahmen und Anmerkungen!

Die offizielle Stellungnahme wurde nun unter Anderem auf der Bundesbeamten-ver.di-Seite veröffentlicht.

Viele Grüße
Stefan Hufer

Anlagen:
Referentenentwurf BBVAngG vom 20.08.2024
Synopse SVG nach BBVangG vom 05.08.2024
Synopse BeamtVG BeamtVÜV BVersTG vom 01.08.2024
Synopse BBesG vom 01.08.2024


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