Seit dem 1. Mai gelten für Beamt*innen neue Regeln bei der Dienstbefreiung zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Sie werden mit den Tarifbeschäftigten gleichgestellt.
Die Rechtsgrundlage für Beamt*innen, § 10 Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV), wurde geändert, um eine Gleichbehandlung mit den Tarifbeschäftigten herzustellen. Die Regeln für die Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder sind an die Regeln für Tarifbeschäftigte angepasst worden. Auch die Möglichkeit für Tarifbeschäftigte, sich bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eines Kindes freistellen zu lassen, gilt jetzt auch für Beamt*innen.
Mehr Freistellungstage
In § 10 UrlMV wird jetzt nicht mehr einkommensabhängig differenziert. Alle Beamt*innen haben ab sofort die gleichen Freistellungsansprüche. Sie können jetzt unabhängig von der Höhe ihrer Besoldung bei einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bis zu 15 Arbeitstage Dienstbefreiung beantragen. Alleinerziehende können bis zu 30 Arbeitstage Dienstbefreiung beantragen.
Dabei können 80 Prozent dieses Freistellungszeitraums als bezahlte Dienstbefreiung und 20 Prozent als unbezahlte Dienstbefreiung gewährt werden. Das heißt, dass Beamt*innen bis zu zwölf Arbeitstage, Alleinerziehende bis zu 24 Arbeitstage, bezahlte Freistellung erhalten. Für die restlichen drei Arbeitstage, bei Alleinerziehenden sechs Arbeitstage, kann unbezahlte Freistellung gewährt werden.
Attest erst nach drei Tagen
Bisher musste ein Attest für das erkrankte Kind schon am ersten Tag der Erkrankung vorgelegt werden. Die Nachweispflicht bei Erkrankung eines Kindes und bei einer eigenen Erkrankung ist jetzt gleichgestellt. Wenn die Abwesenheit länger als drei Tage dauert, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Die Neuregelung führt zu weniger Beihilfeausgaben, entlastet die Arztpraxen und macht die Bürokratie einfacher. Wenn es den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch gibt, kann im Einzelfall bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Eltern können für bis zu fünf Werktage eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes per Telefon bekommen. Die Regeln sind die gleichen wie bei der telefonischen Krankschreibung für Erwachsene: Die Patient*innen müssen in der Praxis bekannt sein, die Erkrankung darf nicht schwer sein und die Ärzt*innen entscheiden, ob der telefonische Kontakt reicht oder nicht.
- Tarifbeschäftigte müssen weiterhin ab dem ersten Tag des Fernbleibens wegen der Erkrankung ihres Kindes eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Rechtsvorschrift in § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) wurde bisher nicht geändert.
Begleitung bei Krankenhausaufenthalt
Wenn ein Kind stationär im Krankenhaus behandelt werden muss, kann ein Elternteil jetzt freigestellt werden. Auch dieser Anspruch gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren oder für Kinder mit Behinderung und die auf Hilfe angewiesen sind. Auch hier wird die Dienstbefreiung zu 80 Prozent bezahlt und zu 20 Prozent unbezahlt und unabhängig von der Höhe der Besoldung gewährt. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe, wie lange man Anspruch darauf hat. Die medizinischen Gründe und die Dauer der Mitaufnahme müssen von der stationären Einrichtung gegenüber dem begleitenden Elternteil bescheinigt werden.
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Für Rückfragen oder weitere Anfragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlichen Personal- beziehungsweise Geschäftsstellen.
(c) Der Artikel wurde vom Personal- und Organisationsreferat der Landeshauptstadt München verfasst. Vielen Dank für die Bereitstellung!
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